Na, heute schon ein Tarot-Set gelegt bekommen? Oder vielleicht ein Vollmond-Ritual in Auftrag gegeben, um eine alte Liebe zurückzubekommen? Händeauflegen, Wahrsagen, Chakrenarbeit – der Eso-Markt ist voller spektakulärer Angebote.
Oft soll dabei die Zukunft vorausgesagt werden, oder ein Problem mit Hilfe von magischen Ritualen gelöst werden. Doch geht das überhaupt?
Rein rational würden die meisten Menschen mit einem klaren „Nein“ antworten. Jurist*innen wiederum sprechen im Fachjargon eher von sogenannten objektiv unmöglichen Leistungen. Sehr diplomatisch, oder?
Aber von vorne: was ist überhaupt eine „objektiv unmögliche Leistung“?
Laut dem wunderschönen § 275 I BGB ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
Oder, auf Nichtjuristisch: Ist dein Freund nicht mehr in dich verliebt und zieht aus, kann das weder dein Arzt, noch deine Mutter, noch irgendein*e Heiler*in mit dem Aufsagen dreier Sprüchlein wieder hinbiegen.
Die Leistung ist also jedem unmöglich. Wenn die Leistung unmöglich wird, dann entfällt nach § 326 Abs. 1 Satz 1 auch der Anspruch auf die Gegenleistung AKA die Begleichung der Rechnung.
Aber schauen wir uns für das Verständnis doch ein konkretes Beispiel aus 2006 an. Ich zitiere hier indirekt aus der Press…